Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 122
d) Vernehmung oder schriftliche oder elektronische Äußerung von Sachverständigen
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Der Sachverständige ist Helfer und Berater der Behörde. Er vermittelt ihr auf Grund seiner besonderen Sachkunde Fachwissen, damit aus den vorliegenden Tatsachen die richtigen Schlüsse gezogen werden können.[315] Gegenstand der Beurteilung können wissenschaftliche, technische, handwerkliche, künstlerische oder sonstige fachliche Erkenntnisse sein.
Beispiel:
Heranziehung von Sachverständigen durch die Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 61 Abs. 3 BauO NRW), etwa zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Einzelfall wahrt; Hinzuziehung von Sachverständigen seitens der für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung federführenden Behörde gemäß § 4 Abs. 1 UVPG NRW.[316]
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Von Beteiligten selbst vorgelegte Gutachten stellen keine Sachverständigengutachten i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG dar, da sie nicht behördlich veranlasst sind.[317] Sie sind beweisrechtlich als Privaturkunden zu behandeln.
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Eine Pflicht zur Erstattung von Gutachten besteht für Sachverständige nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 VwVfG), etwa im Fall des § 65 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Ehe die Behörde einen Sachverständigen einschaltet, muss sie sorgfältig prüfen, ob sie nicht aus eigener Erfahrung und Sachkunde in der Lage ist, den Sachverhalt unter die einschlägigen Normen zu subsumieren. Kommt sie zu diesem Ergebnis, obwohl dies nach ihrem Aufgabenbereich bzw. nach ihrer personellen Ausstattung nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, ist sie nach § 39 Abs. 1 VwVfG zu einer nachvollziehbaren Begründung verpflichtet.[318] Neben natürlichen Personen können auch private Organisationen und, wie die Vorschrift des § 1 Abs. 2 JVEG zeigt, auch Behörden und sonstige öffentliche Stellen Sachverständige sein.[319] Sachverständige können wegen Besorgnis der Befangenheit im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren abgelehnt werden, insoweit gilt § 21 VwVfG zumindest entsprechend.[320] Im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten können auch der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt werden, es sei denn, eine weitere Begutachtung drängt sich auf oder der Kläger erhebt gegen das vorliegende Gutachten substantiierte Einwände.[321] Ein Rechtsanwalt tut deshalb im Interesse seines Mandanten gut daran, aus seiner Sicht bestehende Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens unverzüglich und substantiiert nach dessen Vorlage im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Sachverständige werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des JVEG entschädigt, wenn sie von einer Behörde beauftragt worden sind (§ 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).