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a) Allgemeine Grundsätze

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Um festzustellen, welcher Sachverhalt als Ergebnis ihrer Ermittlungen gegeben ist, muss die Behörde die von ihr erhobenen Beweise würdigen. Maßgebend ist für sie insoweit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dies folgt zwingend aus § 24 VwVfG und wird allgemein anerkannt, auch wenn in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder die Geltung dieses Prinzips für das allgemeine Verwaltungsverfahren – im Gegensatz zum förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 Abs. 1 VwVfG) – nicht ausdrücklich verankert ist.[358] Danach ist die Behörde in der Beurteilung aller für die Feststellung des Sachverhalts bedeutsamen Tatsachen und Tatsachenschlüsse frei. Sie unterliegt grundsätzlich keiner Bindung an Beweisregeln. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der formellen Beweiskraft von Urschriften[359] privater und öffentlicher Urkunden. Hier ist die Behörde an die gesetzlichen Regeln der §§ 415 bis 419 ZPO, die insoweit Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sind,[360] gebunden. Die behördliche Beweiswürdigung stößt aber auch in einem anderen Punkt auf Grenzen. Die Behörde muss bei ihrer Entscheidung die gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse (etwa Gesetze der Statik im bauaufsichtsbehördlichen Verfahren), Denkgesetze (z.B. logische Schlussfolgerungen) und allgemeine Regeln der Lebenserfahrung beachten.[361]

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Grundlage der Beweiswürdigung ist nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, zu berücksichtigen sind vielmehr alle im Lauf des Verwaltungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse, wozu auch das Verhalten der Beteiligten und der von ihnen gewonnene persönliche Eindruck zählen. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gibt der Behörde schließlich auf, in der Begründung eines schriftlichen oder schriftlich bestätigten Verwaltungsakts u.a. die wesentlichen tatsächlichen Gründe mitzuteilen, die zum Erlass der Entscheidung geführt haben. Dazu zählt auch, dem Betroffenen das Ergebnis der Beweiswürdigung in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen.

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