Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 151
5. Beweiserhebung und -würdigung
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Die Möglichkeiten zur Beweiserhebung, die sich an die Regelungen der Zivilprozessordnung anlehnen, sind im Hinblick darauf, dass das förmliche Verwaltungsverfahren nur in besonders wichtigen Angelegenheiten durchgeführt werden soll, im Vergleich zum nichtförmlichen Verwaltungsverfahren stark erweitert. So sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet (§ 65 Abs. 1 VwVfG).[18] Verweigern diese zu Unrecht die Aussage oder die Gutachtenerstattung, kann die Behörde das für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen (§ 65 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Zudem besteht die Möglichkeit, das Verwaltungsgericht um die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen zu ersuchen (§ 65 Abs. 3 VwVfG).[19] Das Gericht überprüft seine Zuständigkeit und die Rechtmäßigkeit der Mitwirkungsverweigerung des Zeugen oder Sachverständigen; die Auffassung der Behörde von der Beweiserheblichkeit der jeweils aufzuklärenden Tatsache und ihre Einschätzung der Zweckmäßigkeit der Beeidung unterliegen hingegen nicht der gerichtlichen Kontrolle.[20] Ein Ersuchen darf nur durch den Behördenleiter, seinen allgemeinen Vertreter oder einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllt (§ 65 Abs. 5 VwVfG).
C. Besondere Verfahrensarten › I. Das förmliche Verwaltungsverfahren › 6. Verfahrensrechte der Beteiligten