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c) Umkehr der Beweislast

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Eine Umkehr der Beweislast ist gegeben, wenn von den gesetzlichen Regeln der Beweislastverteilung abgewichen wird. Sinngemäß anwendbar ist insoweit innerhalb öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen die Bestimmung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, etwa bei Erstattungsansprüchen im Beamtenrecht.[377] Ein weiteres Anwendungsbeispiel sind Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung. So muss sich der Verwahrer im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe der verwahrten Sache dahingehend entlasten, dass er die Sache mit der gleichen Sorgfalt wie eine eigene aufbewahrt hat.[378]

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Fälle einer schuldhaften Beweisvereitelung oder sonstigen Verletzung von Mitwirkungslasten durch einen Beteiligten führen nicht zu einer Beweislastumkehr. Dieses Verhalten muss von der Behörde vielmehr nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO bei der Beweiswürdigung (s. auch Rz. 163) berücksichtigt werden,[379] indem etwa auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer feststellungsbedürftigen Tatsache geschlossen wird.

B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › V. Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren › 10. Rechtsfolgen einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung

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