Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 140
b) Einzelheiten
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Im Bereich der Eingriffsverwaltung trifft die Behörde die Beweislast dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage auch in tatsächlicher Hinsicht gegeben sind.
Beispiel:
Will die Behörde eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aussprechen, muss sie die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen, nachweisen. Im Falle einer allgemeinen Ordnungsverfügung trifft die Behörde die Beweislast für das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und für die Störereigenschaft bzw. die Notstandspflicht des Adressaten; ferner muss sie die Tatsachen nachweisen, auf die sie ihre Ermessensausübung stützt. Soll ein begünstigender Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden, hat die Behörde dessen Rechtswidrigkeit zu beweisen. Die Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstands liegt bei der Versammlungsbehörde.[368]
Beruhen die zur Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters führenden Pflichtverletzungen auf krankheitsbedingten Ursachen, die zugleich die Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen, kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kein Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister, sondern nur die den Betroffenen weniger belastende Versetzung in den Ruhestand verfügt werden; dabei geht eine insoweit im Verwaltungsprozess bestehende Nichterweislichkeit von Tatsachen zu Lasten der Behörde, wenn diese ihrer Aufklärungsverpflichtung nicht nachgekommen ist und dem Betroffenen eine mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgeworfen werden kann.[369]
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Der Bürger trägt die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmeumständen, die ein Tätigwerden der Behörde hindern.[370]
Beispiel:
Der Schuldner macht gegenüber einem Abgabenbescheid eine Gebührenbefreiung geltend. Beruft sich der Adressat im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts auf Vertrauensschutz (§ 48 Abs. 2 VwVfG), geht es nach der Fassung des Gesetzes zu seinen Lasten, wenn die ein Vertrauen begründenden Tatsachen nicht feststellbar sind.[371] Beweispflichtig für das Vorliegen einer Baugenehmigung ist der Bürger, wenn er sich gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder einem Nutzungsverbot darauf beruft, das Bauwerk sei genehmigt.[372] Erweist es sich als nicht aufklärbar, wann der von einer Nutzungsuntersagung Betroffene die beanstandete Nutzung aufgenommen hat und ob er dementsprechend Bestandsschutz genießt, so geht dies zu seinen Lasten.[373]
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Im Bereich der Leistungsverwaltung muss der Antragsteller grundsätzlich die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten subjektiven Rechts beweisen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird beispielsweise im Asylrecht durch die Regelungen in Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 GG konkretisiert. Bleibt der Einreiseweg eines Asylbewerbers danach unklar, so trägt er die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.[374] Im Bewerbungsverfahren trifft die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung wie auch für die Ursächlichkeit von Pflichtverletzung und Schaden den Beförderungsbewerber.[375] Kann der Antragsteller sich allerdings auf eine spezifisch grundrechtlich gewährte Rechtsposition berufen, die nur durch ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingeschränkt wird, so trägt die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der dem Anspruch entgegenstehenden Tatsachen.[376]
Beispiel:
Macht ein Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Verkaufsstandes im öffentlichen Straßenraum geltend, so geht die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen zu seinen Lasten, da ein derartiger Anspruch grundsätzlich nicht besteht. Hingegen gewährt die grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit dem Gastwirt einen Anspruch auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Versagungsgrund nach § 4 GastG von der Gaststättenbehörde nicht nachgewiesen werden können, ein „non liquet“ wirkt sich in diesem Fall zum Nachteil der Behörde aus.