Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 150

4. Ablauf des förmlichen Verwaltungsverfahrens

Оглавление

7

Antrag. Sofern ein Antrag erforderlich ist, ist dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen (§ 64 VwVfG). Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 63 Abs. 2 i.V.m. § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG).[9] Die örtliche Zuständigkeit der Behörde, die den Antrag entgegennimmt, richtet sich nach § 3 VwVfG, die sachliche und instanzielle Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht.

8

Mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung hat die Behörde grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Anders als die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dient sie nicht dazu „dass die Behörde sich aufgrund des unmittelbaren Eindrucks der Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung die für die Entscheidung notwendige Überzeugung bildet, sondern sie dient vor allem dazu, ein Verfahren, an dem in der Regel mehrere Personen beteiligt sind, zu konzentrieren und allen Beteiligten in einem Termin Gehör zu verschaffen, des weiteren dazu, nochmals den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen“[10]. Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG).[11] Bei mehr als 50 Ladungen können diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 4 und 5 VwVfG ersetzt werden. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). In den Fällen des § 67 Abs. 2 VwVfG kann die Behörde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine rechtswidrig unterbliebene mündliche Verhandlung führt nicht zur Nichtigkeit des daraufhin ergangenen Verwaltungsakts, sondern sie kann analog § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt werden.[12] In der mündlichen Verhandlung hat der Verhandlungsleiter die Sache mit den Beteiligten zu erörtern (§ 68 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) und Hinweispflichten im Interesse einer sachdienlichen Erörterung wahrzunehmen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).[13] Eine Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen kann und, wenn dies der zügigen und zweckmäßigen Verfahrenserledigung dient (vgl. § 67 Abs. 3 VwVfG)[14], sollte bereits vor der mündlichen Verhandlung stattfinden.[15] Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 68 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).

9

Entscheidung. Die Behörde muss unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens entscheiden (§ 69 Abs. 1 VwVfG). Verfahrensabschließende Verwaltungsakte sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Bei mehr als 50 Zustellungen können diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ersetzt werden (§ 69 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlossen, z.B. durch Erledigung oder Rücknahme des Antrags, sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Ein im förmlichen Verfahren erlassener Verwaltungsakt kann ohne erneute Durchführung eines förmlichen Verfahrens geändert oder ergänzt werden, soweit sich aus der das förmliche Verfahren anordnenden Rechtsvorschrift nichts Gegenteiliges ergibt.[16]

10

Anfechtung der Entscheidung. Vor Erhebung einer Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) gegen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassene Verwaltungsakte muss gem. § 70 VwVfG kein Vorverfahren durchgeführt werden.

11

Verfahren vor Ausschüssen. Für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen i.S.d. § 88 VwVfG (z.B. gem. §§ 38 ff. Saatgutverkehrsgesetz)[17] gelten die besonderen Bestimmungen des § 71 VwVfG.

C. Besondere Verfahrensarten › I. Das förmliche Verwaltungsverfahren › 5. Beweiserhebung und -würdigung

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

Подняться наверх