Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 136
b) Beweismaß
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Die Behörde darf ihrer Entscheidung nur die Tatsachen zugrundelegen, von deren Vorliegen sie überzeugt ist. Welcher Grad an Überzeugung gegeben sein muss, bestimmt allein das materielle Recht. Wenn dieses nicht geringere Maßstäbe genügen lässt (beispielsweise sich mit einer bloßen Glaubhaftmachung von Tatsachen begnügt), reicht – da absolute Gewissheit nicht zu erreichen ist – ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifeln kann.[362]
Besonderheiten gelten in Fällen eines unverschuldeten Beweisnotstandes wie im Vertriebenenrecht oder im Asyl- und Flüchtlingsrecht. Im Asylverfahren muss der zuständige Einzelentscheider die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit des vom Asylbewerbers geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen. Er darf allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, muss den eigenen Erklärungen des Ausländers größere Bedeutung beimessen, als dies sonst bei Bekundungen eines Verfahrensbeteiligten der Fall ist, und muss den Beweiswert seiner Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend beurteilen.[363]