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f) Rechtsnatur behördlicher Maßnahmen im Rahmen des Beweisverfahrens

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Eine im Rahmen der Beweiserhebung ergehende Maßnahme der Behörde kann im Einzelfall einen Verwaltungsakt darstellen, wenn sie dessen Begriffsmerkmale (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG) erfüllt, insbesondere auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme – über die bloße die Sachentscheidung vorbereitende Sachverhaltsermittlung hinaus – für den Betroffenen eigene Rechtswirkungen hat, vor allem gesondert erzwingbar ist oder die Rechte Dritter beeinträchtigt.[355] Sie kann dann mit den normalen Rechtsbehelfen (Widerspruch und Anfechtungsklage) angegriffen werden.

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In der Regel handelt es sich bei den behördlichen Entscheidungen, die im Rahmen der Beweiserhebung getroffen werden, allerdings um unselbstständige Verfahrenshandlungen, die nach § 44a Satz 1 VwGO (außer in den Fällen von dessen Satz 2) nicht isoliert, sondern nur gleichzeitig mit der Sachentscheidung angefochten werden können.

Beispiel:

Zuziehung eines Sachverständigen, Beiziehung bestimmter Akten oder Urkunden, Einholung von Auskünften. Um eine bloß vorbereitende Maßnahme handelt es sich auch bei einer auf § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 FeV gestützten Anordnung, da diese der Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient.[356] Gleiches gilt grundsätzlich für die Weisung der Dienstbehörde an einen Beamten, sich zur Feststellung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen (§ 44 Abs. 6 BBG).[357]

B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › V. Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren › 8. Die Beweiswürdigung

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