Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 152
6. Verfahrensrechte der Beteiligten
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Den Beteiligten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 66 Abs. 1 VwVfG). Diese Spezialregelung verdrängt die allgemeine Bestimmung des § 28 VwVfG, so dass die dort geregelten Einschränkungen der Anhörungspflicht im förmlichen Verwaltungsverfahren nicht gelten.[21] Die Beteiligten haben des Weiteren einen Anspruch darauf, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen (§ 66 Abs. 2 Halbs. 1 VwVfG). Hiervon nicht umfasst ist das Recht auf Anwesenheit bei sonstigen Ermittlungen.[22] Schriftliche bzw. in elektronischer Form vorliegende Gutachten sollen den Beteiligten ebenfalls zugänglich gemacht werden (§ 66 Abs. 2 Halbs. 2 VwVfG), wobei dieser „Soll“-Pflicht nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 VwVfG Schranken gesetzt sein können.[23]
C. Besondere Verfahrensarten › II. Das Verfahren über eine einheitliche Stelle