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3. Länderregelungen

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Die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder enthalten zum Teil vom Bundesrecht abweichende Regelungen. So findet z.B. gem. § 4 Buchst. b) BlnVwVfG das förmliche Verfahren auch dann statt, wenn durch Rechtsvorschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist. Gegenüber § 68 VwVfG hält § 68 Abs. 1 Satz 4 LVwVfG BW eine zusätzliche Bestimmung bereit, nach der ein Beteiligter verlangen kann, dass mit ihm in Abwesenheit anderer Beteiligter verhandelt wird, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen oder sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht.

C. Besondere Verfahrensarten › I. Das förmliche Verwaltungsverfahren › 4. Ablauf des förmlichen Verwaltungsverfahrens

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