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1. Überblick

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Justizförmige Gestaltung. Nach § 10 Satz 1 VwVfG gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens.[1] Eine Ausnahme hiervon (vgl. § 10 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG) sehen die Vorschriften der §§ 63 ff. VwVfG über die besondere Verfahrensart des förmlichen Verwaltungsverfahrens vor. Bei diesem unterliegen die Form des Antrags (§ 64 VwVfG), die Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen (§ 65 VwVfG) sowie die Form der Entscheidung, deren Bekanntmachung (§ 69 VwVfG) und Anfechtung (§ 70 VwVfG) besonderen Regelungen. Darüber hinaus ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben (§§ 67, 68 VwVfG).

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Die justizförmige Gestaltung[2] des förmlichen Verwaltungsverfahrens bietet gegenüber dem nichtförmlichen Verwaltungsverfahren eine erhöhte Rechtmäßigkeitsgewähr, weshalb seine Anordnung (vgl. § 63 Abs. 1 VwVfG) z.B. dort in Betracht kommt, wo komplexe Sach- oder Rechtsfragen aufzuarbeiten sind oder ein verstärkter Interessenausgleich und damit eine größere Akzeptanz der Verwaltungsmaßnahme anzustreben sind.[3]

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Keine abschließende Regelung. Die §§ 63 ff. VwVfG enthalten keine abschließende Regelung. Zahlreiche Fachgesetze, auch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, enthalten eigenständige und wenig einheitliche Vorschriften über die Durchführung eines formalisierten Verwaltungsverfahrens, so z.B. §§ 104 ff. BauGB (Enteignungsverfahren), § 10 BImSchG (Genehmigungsverfahren) und § 7 AtG (Genehmigung von Anlagen).[4]

C. Besondere Verfahrensarten › I. Das förmliche Verwaltungsverfahren › 2. Anwendungsbereich

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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