Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 139
a) Allgemeine Grundsätze
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Die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens trifft keine Beweisführungslast (formelle Beweislast), weil dies mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar wäre. Am Ende eines Verfahrens, nach Ausschöpfung aller Beweismittel, stellt sich allerdings häufig die Frage, zu wessen Nachteil sich die Nichterweislichkeit von Tatsachen auswirkt. Dieses Problem der materiellen Beweislast (Feststellungslast) regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder nicht. Eine Antwort gibt allein das materielle Recht. Danach geht, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen eingreifen, die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet.[366] Wer folglich ein Recht für sich in Anspruch nimmt, trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, wer ein Recht leugnet, trägt die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Tatsachen.[367]