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ee) Formell-rechtliche Identität

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Behördenidentität. Die Behörde, die den fehlerhaften Verwaltungsakt erlassen hat, muss für den Erlass des anderen Verwaltungsakts zuständig gewesen sein (vgl. § 47 Abs. 1 VwVfG).[728] Ob sie für den Erlass des umzudeutenden Verwaltungsakts zuständig war, ob also dessen Fehlerhaftigkeit gerade in der Unzuständigkeit der erlassenden Behörde begründet war, ist dabei unerheblich.[729]

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Verfahrens- und Formidentität. Weitere Voraussetzung ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umgedeutet wird, in der geschehenen Verfahrensweise und Form hätte erlassen können (§ 47 Abs. 1 VwVfG). Das Gebot der Verfahrensidentität schließt die Umdeutung z.B. eines ohne Zustimmung einer Behörde erlassenen Verwaltungsakts in einen zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt aus. Das Gebot der Formidentität steht der Umdeutung z.B. eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts in einen schriftlich zu erlassenden Verwaltungsakt entgegen.[730]

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Maßgeblicher Zeitpunkt. Ob die formell-rechtliche Identität gewahrt ist, ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des fehlerhaften Verwaltungsakts zu beurteilen.[731]

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