Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 356
ii) Anhörung
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Vor der Umdeutung ist der Betroffene gem. § 47 Abs. 4 VwVfG in entsprechender Anwendung des § 28 VwVfG anzuhören.
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Vor der Umdeutung ist der Betroffene gem. § 47 Abs. 4 VwVfG in entsprechender Anwendung des § 28 VwVfG anzuhören.