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dd) Ausrichtung auf das gleiche Ziel
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Außerdem müssen nach § 47 Abs. 1 VwVfG der fehlerhafte und der andere Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel ausgerichtet sein. „Der angestrebte Erfolg und die Wirkungen müssen“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mithin „im Wesentlichen gleichartig, wenn auch nicht identisch sein, d.h. die Ziele und Wirkungen des umgedeuteten Verwaltungsakts dürfen nicht weiter reichen als diejenigen des ursprünglichen Verwaltungsakts.“[725] Die Verwaltungsakte müssen also denselben Lebenssachverhalt betreffen und in ihrer Regelungswirkung im Wesentlichen übereinstimmen.[726]
Beispiel:
Die fehlerhafte Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und die Feststellung der Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis (vgl. § 28 Abs. 4 FeV) sind gem. § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet, da sie beide verhindern sollen, dass der Betroffene unter Berufung auf die EU-Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führt.[727]