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ee) Der teilnichtige Verwaltungsakt

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Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, ist er gem. § 44 Abs. 4 VwVfG insgesamt nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Anders als bei öffentlich-rechtlichen Verträgen (§ 59 Abs. 3 VwVfG) und privatrechtlichen Rechtsgeschäften (§ 139 BGB) wird also nicht die Gesamtnichtigkeit vermutet, sondern die Teilnichtigkeit des Verwaltungsakts als Grundregel angeordnet.[627]

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Teilbarkeit. Die Anwendung des § 44 Abs. 4 VwVfG setzt die Teilbarkeit des Verwaltungsakts voraus, dass also der verbleibende Teil des Verwaltungsakts inhaltlich derart selbstständig ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil „sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann“[628]

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Behördenwille. Die hypothetische Frage, ob der nichtige Teil gem. § 44 Abs. 4 VwVfG so wesentlich ist, dass die Behörde ohne ihn den Verwaltungsakt nicht erlassen hätte, ist anhand einer objektivierten, d.h. auf eine vernünftig und sachgerecht handelnde Behörde abstellenden Betrachtung zu beantworten.[629]

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