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bb) Fehlerhafter Verwaltungsakt
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Auf der Grundlage des § 47 VwVfG kann nur ein Verwaltungsakt, nicht auch eine andere Handlungsform der Verwaltung umgedeutet werden.[715]
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Der Verwaltungsakt muss fehlerhaft sein, was dann der Fall ist, wenn er formell oder materiell rechtswidrig ist.[716] Ein Verwaltungsakt ist nicht fehlerhaft i.S.d. § 47 Abs. 1 VwVfG, wenn er allein wegen einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht zur Nichtigkeit gem. § 44 VwVfG führen, rechtswidrig ist und dieser formell-rechtliche Fehler nach Maßgabe des § 45 VwVfG geheilt wurde.[717] Demgegenüber steht es der Umdeutung nicht entgegen, wenn lediglich gem. § 46 VwVfG der Aufhebungsanspruch ausgeschlossen ist, weil dadurch die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nicht behoben ist.[718]
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Die umstrittene Umdeutungsfähigkeit nichtiger Verwaltungsakte (§ 44 VwVfG) ist zu bejahen.[719] Der Wortlaut des § 47 Abs. 1 VwVfG steht dem nicht entgegen. Der Einwand der Gegner einer Umdeutung nichtiger Verwaltungsakte, diese scheitere jedenfalls an § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, weil die Rechtsfolgen des anderen Verwaltungsakts stets ungünstiger seien als bei einem nichtigen Verwaltungsakt,[720] überzeugt nicht. Ob die Rechtsfolge ungünstiger wäre, ist zwar anhand eines Vergleichs nicht nur der unmittelbaren Rechtsfolgen, sondern auch anhand der mittelbaren Auswirkungen des umgedeuteten und des neuen Verwaltungsakts zu beurteilen.[721] Auf die im Verwaltungsverfahrensgesetz angeordneten Fehlerfolgen kommt es dabei aber nicht an. Entscheidend sind nicht die Fehlerfolgen, sondern die sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Wirkungen. Ebenso dringt nicht der Einwand durch, die Umdeutung nichtiger Verwaltungsakte übergehe die von § 43 Abs. 3 VwVfG angeordnete Unwirksamkeit nichtiger Verwaltungsakte und unterlaufe so das Fehlerfolgenregime des Verwaltungsverfahrensgesetzes; außerdem fehle infolge der Unwirksamkeit des nichtigen Verwaltungsakts gem. § 43 Abs. 3 VwVfG das umdeutungsfähige Objekt.[722] Die abgestuften Fehlerfolgen sind kein Selbstzweck; zudem kann auch ein rechtswidriger, aber nicht nichtiger Verwaltungsakt durch Umdeutung der Aufhebung und damit einer gesetzlich angeordneten Fehlerfolge entzogen werden. Schließlich ist der nichtige Verwaltungsakt ein umdeutungsfähiger Gegenstand. § 47 VwVfG ist an § 140 BGB angelehnt,[723] der eine Umdeutung nichtiger Rechtsgeschäfte ausdrücklich zulässt. Außerdem ist der gem. § 43 Abs. 3 i.V.m. § 44 VwVfG nichtige Verwaltungsakt existent, lediglich seine Rechtswirkungen treten nicht ein.[724]