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aa) Grundlagen
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§ 47 VwVfG ermöglicht in engen Grenzen die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen, fehlerfreien Verwaltungsakt, um so die Rücknahme des fehlerhaften Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG oder nach spezielleren Vorschriften zu vermeiden.[712] Die Rechtswirkung der Umdeutung besteht darin, dass rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des fehlerhaften Verwaltungsakts sein verfügender Teil geändert wird.[713] Nach der Auffassung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts liegt in der Umdeutung nicht der Erlass eines anderen Verwaltungsakts, sondern ein Erkenntnisakt.[714]