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ff) Nichtigkeitsfeststellung

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Die Behörde kann die Nichtigkeit des Verwaltungsakts von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie hierzu verpflichtet, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Nichtigkeitsfeststellung hat (§ 44 Abs. 5 VwVfG).

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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