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hh) Fiktion des fehlenden Verschuldens bei Fristversäumnis

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§ 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestimmt, dass im Falle einer unterlassenen Anhörung oder Begründung eine dadurch verursachte Verfristung der Anfechtung des Verwaltungsakts als nicht verschuldet gilt. Unerheblich ist, ob der Betroffene rechtskundig ist oder nicht oder ob er durch einen Anwalt vertreten wird.[676] Fingiert wird nur das fehlende Verschulden der Fristversäumnis, nicht auch die Kausalität des formell-rechtlichen Fehlers für die Fristversäumnis.[677] An den Kausalitätsnachweis sind aber keine strengen Anforderungen zu stellen. Da eine fehlende Begründung oder Anhörung den Betroffenen von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abhalten kann, wird in der Regel der Kausalitätsnachweis erbracht sein. Nur wenn offenkundig ist, dass der formelle Fehler nicht ursächlich für die Fristversäumnis war, ist die Kausalität zu verneinen.[678]

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Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt erst, wenn die Behörde ihren Fehler korrigiert und die Anhörung oder Begründung nachgeholt hat (§ 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).[679] Da sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Widerspruchs- bzw. Klagefrist nach § 60 VwGO richtet, ist der Verweis des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auf § 32 Abs. 2 VwVfG missglückt; stattdessen müsste auf § 60 Abs. 2 VwGO verwiesen werden (vgl. auch § 79 Halbs. 1 VwVfG i.V.m. § 70 Abs. 2 VwGO).[680]

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