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gg) Zeitlicher Rahmen der Heilbarkeit
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§ 45 Abs. 2 VwVfG ist zunächst durch das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vom 12.9.1996[672] geändert worden. Eine Heilung der in § 45 Abs. 1 VwVfG genannten Fehler konnte danach bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vollzogen werden. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.8.2002[673] wurde § 45 Abs. 2 VwVfG erneut geändert. Die Heilung ist nunmehr nur noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich. Damit sollte der Regelung des § 137 Abs. 2 VwGO Rechnung getragen werden und die Berücksichtigung nachgeholter Verfahrenshandlungen noch in der Revisionsinstanz ausgeschlossen werden.[674] § 45 Abs. 2 VwVfG bezieht sich nur auf Verfahrensfehler; einer inhaltlichen Änderung des Verwaltungsakts steht er nicht entgegen.[675]