Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 337

dd) Nachholung der Begründung

Оглавление

324

Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG kann die erforderliche Begründung nachträglich gegeben werden. Das Begründungserfordernis selbst ergibt sich aus § 39 Abs. 1 VwVfG. Eine Heilung kommt sowohl beim teilweisen als auch beim vollständigen Fehlen der Begründung in Betracht. Dabei lässt § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG auch das Nachholen einer fehlenden oder unzureichenden Begründung der Ermessensentscheidung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) zu.[644]

325

Die formelle Komponente der Begründung der Ermessensentscheidung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) ist von der materiellen Komponente der Ausübung des Ermessens (§ 40 VwVfG) zu unterscheiden. Die Heilung von Fehlern bei der Ermessensausübung richtet sich nicht nach § 45 VwVfG, sondern nach § 114 Satz 2 VwGO.

326

Die vollständig vorhandene, aber inhaltlich falsche Begründung wird von § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht erfasst; diese stellt keinen Verstoß gegen § 39 VwVfG dar.[645] Deren Korrektur richtet sich nach den unter dem Begriff der Zulässigkeit des „Nachschiebens von Gründen“ entwickelten Maßstäben. Im Verwaltungsverfahren ist der Widerspruchsbehörde wegen der ihr durch den Devolutiveffekt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zugewachsenen Sachherrschaft und der Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren ein Nachschieben von Gründen gestattet. So kann sie sogar neue oder auch erstmalige Ermessenserwägungen anstellen. Grenzen bestehen hinsichtlich ihrer funktionellen Zuständigkeit; die Widerspruchsbehörde darf, sofern sie nicht mit der Selbstverwaltungsbehörde identisch ist (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO), bei der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen von Selbstverwaltungskörperschaften keine eigene Ermessensentscheidung treffen, sondern sie ist auf eine Rechtskontrolle beschränkt.[646] Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ein Nachschieben von Gründen unter der Voraussetzung zulässig, dass „sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird“[647]. Dabei muss die Behörde in ihrer Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie den Verwaltungsakt nicht lediglich verteidigt, sondern ihn um zusätzliche Gründe anreichert.[648] Liegen die Voraussetzungen für ein zulässiges Nachschieben von Gründen nicht vor, handelt es sich um eine Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsakts unter gleichzeitigem Neuerlass eines Verwaltungsakts, der im Wege der Klageänderung (vgl. § 91 VwGO) zum Gegenstand der anhängigen Anfechtungsklage gemacht werden kann.[649]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

Подняться наверх