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bb) Systemrelevanz des § 46 VwVfG
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Das von §§ 45, 46 VwVfG und § 44a VwGO beschriebene Fehlerfolgenregime ist auf eine weitestmögliche Erhaltung des Verwaltungsakts beim alleinigen Vorliegen von formellen Mängeln angelegt.[685] Die Beachtung des Verfahrensrechts ist danach „regelmäßig kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von materiellen Rechten und Belangen. Daher können Verfahrensrechte eine Klagebefugnis grundsätzlich nicht selbstständig begründen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sich der behauptete Verfahrensverstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Kl. ausgewirkt haben kann“.[686]