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bb) Unionsrecht

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Eine Heilung von Verfahrensfehlern nach § 45 VwVfG ist auch beim indirekten Vollzug des Unionsrechts nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit dadurch nicht die effektive Verwirklichung des Unionsrechts vereitelt wird.[637] Allerdings ist zu beachten, dass das Unionsrecht dem Verfahrensrecht in größerem Umfang als dies in der Grundstruktur des deutschen Verwaltungsverfahrensrechts angelegt ist, nicht nur eine der Durchsetzung des materiellen Rechts dienende Funktion, sondern einen Eigenwert beimisst.[638] Dieser Zweck kann einer Fehlerheilung entgegenstehen.[639] Ergibt die Auslegung des in Rede stehenden Unionsrechts bzw. der nationalen Umsetzungsvorschrift, dass das darin geregelte Verfahrensrecht einen Eigenwert dergestalt hat, dass eine Nachholung mit ihrem Sinn und Zweck unvereinbar wäre, ist eine Heilung insoweit auf der Grundlage des § 45 VwVfG ausgeschlossen, wie dies z.B. bei einem Verstoß gegen die beihilfenrechtliche Notifizierungspflicht gem. Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV der Fall ist.[640]

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Darüber hinaus ist noch ungeklärt, ob § 45 Abs. 2 VwVfG, wonach Verfahrens- und Formfehler bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden können, auf unionsrechtlich begründete Verfahrensrechte angewendet werden kann. Insoweit wird die Auffassung vertreten, eine Heilung von Verstößen gegen unionsrechtlich begründete Anhörungs- oder Begründungspflichten im gerichtlichen Verfahren sei im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 45 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen.[641] Entscheidend ist aber auch hier, ob eine Nachholung während des gerichtlichen Verfahrens mit dem Sinn und Zweck des unionsrechtlich begründeten Verfahrensrechts in Einklang gebracht werden kann.

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