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aa) Gegenstand und Anwendungsbereich des § 46 VwVfG

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Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Verwaltungsgericht den mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) angegriffenen Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. § 46 VwVfG schließt diesen Aufhebungsanspruch aus, soweit der Verwaltungsakt lediglich wegen der Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist und offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies gilt auch für Anfechtungsklagen Dritter gegen einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung.[681] Rechtsfolge des § 46 VwVfG ist, anders als bei § 45 VwVfG, nicht die Heilung des Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formfehlers, sondern nur der Ausschluss des Anspruchs auf Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts.[682]

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Da § 46 VwVfG lediglich den Aufhebungsanspruch ausschließt, ist eine Ermessensentscheidung der Behörde über die Rücknahme des Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG nicht gesperrt.[683]

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§ 46 VwVfG ist unanwendbar, soweit eine speziellere Vorschrift eine Sonderregelung enthält.

Beispiel:

§ 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ordnet die Aufhebung der darin genannten Entscheidungen an, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. § 46 VwVfG ist auf diese Verfahrensfehler nicht anwendbar, so dass es nicht darauf ankommt, ob sie die Sachentscheidung beeinflusst haben.[684]

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