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cc) Nachholung der Antragstellung
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Soweit das Fehlen des für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlichen Antrags nicht schon zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt, kann der Antrag nachträglich gestellt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Die vom nachträglich gestellten Antrag begehrte Regelung muss mit der von dem Verwaltungsakt angeordneten deckungsgleich sein.[642] § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG trifft lediglich eine Aussage über die Heilungswirkung eines nachträglich gestellten Antrags, nicht aber über die Zulässigkeit der nachträglichen Antragstellung. Er setzt diese voraus, so dass ein wegen Ablaufs der Antragsfrist unzulässiger Antrag die Heilungswirkung nicht auslöst.[643]