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cc) Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt

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Der fehlerhafte Verwaltungsakt kann gem. § 47 Abs. 1 VwVfG nur in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, nicht auch in eine andere Handlungsform wie etwa einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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