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kk) Rechtsschutz
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Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Umdeutung kein Verwaltungsakt ist, kann diese nicht mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) angefochten werden. Stattdessen kann der Betroffene eine auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Umdeutung und damit das Fortbestehen des fraglichen Verfügungssatzes des fehlerhaften Verwaltungsakts gerichtete Feststellungsklage (§ 43 VwGO) erheben.[752]
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Wendet sich der Betroffene mit der Anfechtungsklage gegen den fehlerhaften Verwaltungsakt, ist zu beachten, dass die Umdeutung Rechtsbehelfsfristen nicht erneut in Gang setzt und daher eine etwaige Bestandskraft des fehlerhaften Verwaltungsakts nicht durchbricht.[753] Wird der zulässig angefochtene fehlerhafte Verwaltungsakt wirksam gem. § 47 VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet, kann der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.[754]
D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › III. Der öffentlich-rechtliche Vertrag