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b) Abgrenzung zu anderen öffentlich-rechtlichen Handlungsformen

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Verwaltungsakt. Verwaltungsakt und Verwaltungsvertrag sind zwei selbstständig nebeneinander stehende, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit sowie ihres Bestandes unterschiedlich geregelte Handlungsformen der Verwaltung (vgl. §§ 9, 35 ff., 54 ff. VwVfG).[783] Die Abgrenzungsfrage stellt sich insbesondere mit Blick auf den mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, der ebenso wie der Verwaltungsvertrag vom Einverständnis des Betroffenen abhängt.[784] Ferner kann die Abgrenzung des Verwaltungsvertrages zum Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen oder zur Zusage bzw. Zusicherung erforderlich werden.[785]

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Die Abgrenzung des Verwaltungsvertrages vom Verwaltungsakt erfolgt über das Kriterium des Vertragswillens.[786] Den Verwaltungsvertrag charakterisiert der einvernehmlich gebildete Bindungswille der Beteiligten hinsichtlich des „Ob“ und des Inhalts der Regelung, wohingegen die Behörde mit einem Verwaltungsakt eine Rechtsfolge einseitig hoheitlich anordnet.[787] Ob danach von einem Verwaltungsvertrag oder einem Verwaltungsakt auszugehen ist, muss anhand einer wertenden Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls festgestellt werden, in die neben der lediglich Indizwirkung entfaltenden Bezeichnung des Regelungswerks (z.B. als „Vertrag“ oder „Bescheid“) seine Vorgeschichte, sein Inhalt und die gem. § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auf der Grundlage des objektiven Empfängerhorizonts auszulegenden Erklärungen der Beteiligten einzustellen sind.[788] Die Verwendung von standardisierten Formularklauseln, die den Einfluss des Gegenübers auf den Regelungsinhalt schmälern oder sogar weitestgehend ausschließen,[789] aber aus Sicht der Behörde aus Gründen der Gleichbehandlung zweckmäßig sein können, stehen der Annahme eines Verwaltungsvertrages dabei nicht entgegen.[790]

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Verwaltungsvertrag und Verwaltungsakt können „Hand in Hand“ gehen. Eine Behörde kann sich entweder vertraglich zum (späteren) Erlass eines Verwaltungsakts verpflichten[791] oder diesen uno actu mit dem Vertragsschluss durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in das Vertragswerk erlassen. Letzteres steht weder der Einordnung der Gesamtvereinbarung als Vertrag noch der Qualifizierung der einzelnen Klausel als Verwaltungsakt im Wege.[792]

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Informelles Verwaltungshandeln. Im Unterschied zum Verwaltungsvertrag fehlt der Behörde beim informellen Verwaltungshandeln, also insbesondere bei faktischen Absprachen, Hinweisen, Empfehlungen oder Warnungen, der Rechtsbindungswille, weshalb sie allenfalls eine faktische Wirkung entfalten.[793]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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