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ee) Ermessen
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Gem. § 55 VwVfG entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG), ob sie den Abschluss des Vergleichsvertrages für zweckmäßig hält. Dabei ist sie u.a. an den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden, so dass ihr Ermessen auf Null reduziert sein kann.[847] Die Ermessensausübung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).