Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 382
5. Übereinstimmende Willenserklärungen
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Öffentlich-rechtliche Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragspartner zustande. Insoweit sind gem. § 62 Satz 2 VwVfG die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, namentlich die Vorschriften über die Wirksamkeit von Willenserklärungen (§§ 116 ff. BGB) und über das Zustandekommen von Verträgen durch übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB) entsprechend anwendbar.[891]
D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › III. Der öffentlich-rechtliche Vertrag › 6. Wirksamkeit