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bb) Anwendungsbereich
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Unmittelbar anwendbar ist § 56 VwVfG auf echte synallagmatische Verträge, wenn also die wechselseitigen Leistungspflichten Bestandteil der Vereinbarung geworden sind.[861]
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Für sog. „hinkende Austauschverträge“[862] gilt § 56 VwVfG analog.[863] Dabei handelt es sich um solche Verträge, in denen der Gegenleistungspflicht des Vertragspartners kein Anspruch auf eine behördliche Leistung gegenübersteht, sondern diese außerhalb des Vertrages (z.B. als Bedingung oder Geschäftsgrundlage) dergestalt vorausgesetzt wird, dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Privaten und die außervertraglich vorausgesetzte Leistung der Behörde erkennbar in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen.[864]