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aa) Zuständigkeit
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Der Vertrag darf nur von der sachlich, örtlich und instanziell zuständigen Behörde geschlossen werden.[907] Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 62 Satz 1 i.V.m. § 3 VwVfG, die sachliche und instanzielle Kompetenz nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht.
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Der Verstoß gegen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit hat bei subordinationsrechtlichen Verträgen (§ 54 Satz 2 VwVfG) die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, wenn die Behörde die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG über die örtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, verletzt hat (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Alle anderen Verstöße gegen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit lassen die Wirksamkeit des Vertrages regelmäßig unberührt.[908]
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Ein Verstoß gegen Vorschriften über die sachliche oder instanzielle Zuständigkeit führt bei subordinationsrechtlichen Verträgen nur nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn es sich also um einen besonders schwerwiegenden Fehler handelt und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Behörde „unter keinen wie auch immer gearteten Umständen mit der Sache befasst sein kann und der insoweit gegebene Fehler zudem offensichtlich ist“.[909] In den übrigen Fällen führen Verstöße gegen Zuständigkeitsbestimmungen lediglich zur Rechtswidrigkeit des Vertrages, die seine Wirksamkeit unberührt lässt.[910]