Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 381
dd) Voraussetzungen des Abs. 2
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Hat der Vertragspartner der Behörde einen Anspruch auf die behördliche Leistung, darf nur eine solche Gegenleistung vertraglich vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung gem. § 36 VwVfG sein könnte. Ein Anspruch auf die Leistung der Behörde besteht dann, wenn dem Vertragspartner ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht zur Seite steht, wenn also die Leistung der Behörde nach Art und Umfang durch eine Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben und gerade gegenüber dem Vertragspartner zu erbringen ist.[890]
D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › III. Der öffentlich-rechtliche Vertrag › 5. Übereinstimmende Willenserklärungen