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ff) Fehlerfolgen

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Ein Vergleichsvertrag ist gem. § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig, wenn er abgeschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen des § 55 VwVfG nicht vorgelegen haben und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers i.S.d. § 46 VwVfG rechtswidrig wäre.[848] Daneben kann sich die Nichtigkeit des Vergleichsvertrages gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB aus einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz oder aus § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 779 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage ergeben.[849]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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