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aa) Bedeutung
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Ein Austauschvertrag ist gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Sonderform des subordinationsrechtlichen Vertrages i.S.d. § 54 Satz 2 VwVfG,[857] in dem die vertraglich vereinbarte Leistung der Behörde in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit der vom Vertragspartner zu erbringenden Gegenleistung steht. Dabei darf sich die Behörde für die Erbringung ihrer Leistung nicht jedwede Gegenleistung zusagen lassen, sondern nur eine solche, die die besonderen Voraussetzungen des § 56 VwVfG erfüllt. Anderenfalls ist der Austauschvertrag nichtig (§ 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG).
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Hinsichtlich der an die Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde zu stellenden Anforderungen unterscheidet § 56 VwVfG zwischen im Ermessen der Behörde stehenden Leistungen (Abs. 1) und solchen, auf die der Vertragspartner einen Anspruch hat (Abs. 2). Bei den Voraussetzungen des § 56 VwVfG „handelt es sich um generelle, unabhängig vom jeweiligen Sachgebiet der vertraglichen Vereinbarung geltende Vorgaben, die sachgebietsspezifische gesetzliche Verbote nicht ausschließen und auch nicht zur Abweichung von solchen Verboten ermächtigen“[858].
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Mit den strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 56 VwVfG verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele: Zum einen will er den „Ausverkauf von Hoheitsbefugnissen“[859] verhindern und zum anderen den Bürger davor schützen, dass die Behörde ihre überlegene Stellung in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Weise ausnutzt.[860]