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gg) Gerichtlicher Vergleich (§ 106 VwGO)

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Mit dem Prozessvergleich[850] eröffnet § 106 VwGO einen Weg zur einvernehmlichen Beendigung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.[851] Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur, da er sowohl eine Prozesshandlung als auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG ist.[852] Deshalb müssen zu seiner Wirksamkeit sowohl die prozessrechtlichen Voraussetzungen (z.B. die Dispositionsbefugnis der Beteiligten gem. § 106 Satz 1 VwGO oder die prozessordnungsgemäße Protokollierung gem. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) als auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 54 ff. VwVfG für den Vertragsschluss erfüllt sein.[853] Der Prozessvergleich enthält also keine über § 55 VwVfG hinausgehende Lockerung der Gesetzesbindung der Verwaltung, was sowohl die Beteiligten als auch das Gericht (vgl. § 106 Satz 2 VwGO) im Blick behalten müssen.

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Hinsichtlich der Fehlerfolgen ist zu differenzieren: Die materiell-rechtliche Unwirksamkeit zieht automatisch die Unwirksamkeit der Prozesshandlung nach sich, wohingegen die materiell-rechtliche Vereinbarung trotz prozessualer Unwirksamkeit des Vergleichs Bestand haben kann, wenn dies dem hypothetischen Willen der Beteiligten entspricht und die materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.[854]

Beispiel:

Bei der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs wird übersehen, dass der in einem Protokoll enthaltene Vergleich nach § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgelesen oder abgespielt werden muss und dieser Vorgang im Protokoll vermerkt werden muss (in der Regel durch das Kürzel: „v.u.g.“ bzw. „a.u.g.“).[855] Hierauf können die Beteiligten nicht verzichten. Wird diese Anforderung missachtet, ist der Vergleich formunwirksam und damit kein Vollstreckungstitel gem. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.[856]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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