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dd) Anhörung?

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Der Vertragspartner muss vor Abschluss des Verwaltungsvertrages nicht gem. § 62 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört werden.[955] Die Interessenlage beim Erlass eines belastenden Verwaltungsakts, für den § 28 Abs. 1 VwVfG unmittelbar gilt, unterscheidet sich prinzipiell von der Situation des konsensualen Abschlusses eines Verwaltungsvertrages. Die Anhörungspflicht gem. § 28 Abs. 1 VwVfG setzt das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Gebot eines fairen Verfahrens um.[956] Danach darf der Einzelne nicht zum Objekt des staatlichen Verfahrens werden, sondern ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, sich vor Erlass einer seine Rechte betreffenden hoheitlichen Maßnahme zu äußern und im Rahmen des Möglichen Einfluss auf sie zu nehmen.[957] Demgegenüber gibt es beim Abschluss eines Verwaltungsvertrages keine Notwendigkeit, ein durch Subordination ausgelöstes Ungleichverhältnis durch Anhörung zu kompensieren. Selbst wenn der private Vertragspartner kaum oder keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Vertrages nehmen kann, kann er sich einem seine Rechte oder Interessen nachteilig berührenden Vertrag durch Nichtannahme des Angebots entziehen.[958] Außerdem eröffnen das Andienen eines Verwaltungsvertrages und das, wenn auch begrenzte, Aushandeln seines Inhalts die Möglichkeit, eigene Interessen geltend zu machen und auf eine rechtliche oder tatsächliche Richtigstellung hinzuwirken, so dass eine Anhörung nach § 62 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG keinen zusätzlichen Schutz bietet.

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