Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 388

cc) Mitwirkung Dritter

Оглавление

445

§ 58 VwVfG knüpft die Wirksamkeit von Verwaltungsverträgen bei Eingriffen in Rechte Dritter an deren Zustimmung (Abs. 1) bzw. bei der Betroffenheit von Zuständigkeiten anderer Behörden an deren Mitwirkung (Abs. 2).

446

Zustimmungserfordernis (§ 58 Abs. 1 VwVfG). Nach dem für alle öffentlich-rechtlichen Verträge i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG geltenden § 58 Abs. 1 VwVfG wird ein Verwaltungsvertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst mit dessen schriftlicher Zustimmung wirksam. Dritter sind jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts sowie alle Personenzusammenschlüsse, die Träger eigener subjektiver Rechte sein können und nicht Vertragspartner sind.[938] Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Dritte i.S.d. § 58 Abs. 1 VwVfG, soweit sie nicht als Inhaber von Kompetenzen betroffen sind (vgl. § 58 Abs. 2 VwVfG), sondern als Träger eigener subjektiver Rechte.[939] Das Zustimmungserfordernis wird nicht nur bei einem Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch bei subjektiven privaten Rechten ausgelöst.[940] Anders als im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO genügt es nicht bereits, dass die Rechtsverletzung möglich ist; sie muss vielmehr tatsächlich feststehen.[941]

447

Ein Eingriff i.S.d. § 58 Abs. 1 VwVfG kommt jedenfalls bei Verfügungsverträgen in Betracht, wenn also das Recht des Dritten verkürzt, beeinträchtigt oder entzogen wird.[942] Er soll nach h.M. aber auch bei Verpflichtungsverträgen vorliegen können, wenn sich die Behörde darin zu einer die Rechte des Dritten nachteilig gestaltenden Maßnahme verpflichtet.[943] Letzterem ist nur eingeschränkt zuzustimmen. Da sich der Sinngehalt des § 58 Abs. 1 VwVfG in der Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes des Dritten erschöpft,[944] liegt es näher, auf die verbleibenden Rechtsschutzmöglichkeiten des Dritten abzustellen und das Zustimmungserfordernis etwa dann zu verneinen, wenn in Erfüllung des Verpflichtungsvertrags dem Dritten gegenüber ein von diesem anfechtbarer Verwaltungsakt erlassen werden soll.[945]

448

Die gem. § 58 Abs. 1, § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 182 Abs. 1 BGB wahlweise[946] gegenüber dem einen oder dem anderen Vertragspartner zu erklärende Zustimmung muss schriftlich[947] erfolgen (§ 58 Abs. 1 VwVfG[948]). Liegt sie nicht bis zum Abschluss des Vertrages in der vorgeschriebenen Form vor (Einwilligung gem. § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 183 BGB), ist der Vertrag bis zur schriftlichen Erklärung der – entgegen dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwVfG ex tunc wirkenden[949] – Genehmigung (§ 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 184 Abs. 1 BGB) schwebend unwirksam.[950]

449

Mitwirkungserfordernis (§ 58 Abs. 2 VwVfG). Das Erfordernis der Mitwirkung drittbetroffener Behörden gem. § 58 Abs. 2 VwVfG gilt unmittelbar nur für subordinationsrechtliche Verträge,[951] wird aber wegen des Schutzzwecks der Norm, nämlich der Sicherung der Kompetenzordnung, auf koordinationsrechtliche Verträge analog angewendet.[952] § 58 Abs. 2 VwVfG gilt nur für die Fälle, in denen nach einer Rechtsvorschrift, worunter Vorschriften aller Normebenen mit Ausnahme von Verwaltungsvorschriften zu verstehen sind,[953] die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einverständnis der anderen Behörde maßgeblich ist. Es muss sich also um einen Willensakt handeln, der den Eintritt des Rechtserfolgs herbeiführen oder verhindern kann; schwächere Beteiligungsformen wie bloße Meinungsbekundungen oder Informationen genügen nicht.[954]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

Подняться наверх