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hh) Umdeutungskompetenz
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Zuständig für die Umdeutung ist diejenige Behörde, die den fehlerhaften Verwaltungsakt erlassen hat.[747] Die Umdeutungsbefugnis der Widerspruchsbehörde besteht ab dem Zeitpunkt der Nichtabhilfe des Widerspruchs durch die Ausgangsbehörde bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. § 73 Abs. 1 VwGO).[748]
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind auch die Verwaltungsgerichte zur Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte ermächtigt.[749] Eine Umdeutung durch das Verwaltungsgericht liegt aber nicht schon dann vor, wenn dieses zu dem Ergebnis kommt, dass „sich der Spruch des Verwaltungsakts aus anderen als den von der Behörde angegebenen Rechtsgrundlagen als rechtmäßig erweist, ohne daß an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht“[750].