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jj) Bekanntgabe und Form

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Über die Formidentität zwischen dem umgedeuteten und dem anderen Verwaltungsakt hinaus, enthält § 47 VwVfG keine Anforderungen an die Form der Umdeutung. Analog § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist sie aber erst mit ihrer Bekanntgabe gegenüber dem von ihr Betroffenen wirksam.[751]

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