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a) Definition und Anwendungsbereich

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Nach der Legaldefinition des § 54 Satz 1 VwVfG ist der öffentlich-rechtliche Vertrag ein solcher, durch den auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ein Rechtsverhältnis begründet, geändert oder aufgehoben wird. Trotz des weiten Wortlauts des § 54 Satz 1 VwVfG („auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“) werden hiervon nicht alle öffentlich-rechtlichen Verträge erfasst. Wegen der Beschränkung des Anwendungsbereichs des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden (§ 1 Abs. 1 VwVfG) regeln die §§ 54 ff. VwVfG nur die Verwaltungsverträge, nicht aber z.B. auch staats- oder völkerrechtliche oder staatskirchenrechtliche Verträge.[777]

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Grundsätzlich muss mindestens einer der Vertragspartner eine Behörde (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) sein, die den Verwaltungsvertrag mit einem der in § 11 VwVfG genannten Beteiligungsfähigen schließt.[778] Es genügt, wenn mindestens ein Beteiligter ein Beliehener ist und deshalb als Behörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG handelt.[779]Auf ausschließlich zwischen Privaten geschlossene Verträge sind die §§ 54 ff. VwVfG mangels einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit einer Behörde nicht unmittelbar anwendbar.[780] Etwas anderes gilt dann, wenn eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage (z.B. § 110 BauGB) den Privaten die Dispositionsbefugnis über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten ausdrücklich einräumt;[781] die Bestimmungen der §§ 54 ff. VwVfG können dann ergänzend zur Anwendung kommen[782].

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