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b) Subordinationsrechtlicher Vertrag (§ 54 Satz 2 VwVfG)

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Subordinationsrechtliche Verträge sind nach § 54 Satz 2 VwVfG eine Alternative zum Erlass eines Verwaltungsakts und kommen daher zur Anwendung, wenn zwischen den Vertragspartnern ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behörde im konkreten Einzelfall einen Verwaltungsakt erlassen dürfte, sondern ob dies in dem jeweiligen Sachbereich abstrakt möglich wäre, also das Sachgebiet an solches subordinationsrechtlich geregelt ist.[818] In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.5.2000 klargestellt, dass § 54 Satz 2 VwVfG „für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet gilt, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, und daß es nicht darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ‚sonst‘ durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte […]. Das Wort ‚sonst‘ im letzten Halbsatz der Vorschrift bedeutet […] nicht, daß die Behörde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (noch) befugt gewesen sein muß, die vom Bürger zu erbringende Leistung mit demselben Inhalt durch Verwaltungsakt festzusetzen.“[819]

Beispiel:

Vereinbarung zwischen der Bauaufsichtsbehörde und dem Eigentümer einer illegal errichteten baulichen Anlage über deren befristete Duldung und Abriss nach Fristablauf.[820]

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