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ff) Materielle Rechtmäßigkeit des anderen Verwaltungsakts

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Darüber hinaus müssen nach § 47 Abs. 1 VwVfG die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des anderen Verwaltungsakts, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umgedeutet wird, erfüllt sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich – anders als die formell-rechtliche Identität – nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Umdeutung.[732]

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Gebundene Entscheidungen und Ermessensentscheidungen. Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Rechtmäßigkeit des anderen Verwaltungsakts gem. § 47 Abs. 1 VwVfG ist die Vorschrift des § 47 Abs. 3 VwVfG zu beachten, wonach die Umdeutung eines als gebundene Entscheidung ergangenen Verwaltungsakts in eine Ermessensentscheidung ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung beruht darauf, dass die materielle Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung eine fehlerfreie Ausübung des Ermessensspielraums voraussetzt (vgl. § 40 VwVfG); an dieser fehlt es aber regelmäßig dann, wenn sich die Behörde zum Erlass des umzudeutenden Verwaltungsakts verpflichtet gesehen hat.[733] § 47 Abs. 3 VwVfG bezweckt damit keine selbstständige, über die Umdeutungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG hinausgehende Regelung, sondern lediglich die Klarstellung, dass bei einer Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung der andere Verwaltungsakt in Ermangelung einer fehlerfreien Ermessensausübung nicht gem. § 47 Abs. 1 VwVfG rechtmäßig ist.[734]

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Demgegenüber schließen die hinter § 47 Abs. 3 VwVfG stehenden Erwägungen die Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung ebenso wenig aus[735] wie die Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine andere gebundene Entscheidung. Folglich steht § 47 Abs. 3 VwVfG der Umdeutung eines fehlerhaften gebundenen Verwaltungsakts auch dann nicht entgegen, wenn das Gesetz der Behörde für den Erlass des anderen Verwaltungsakts zwar ein Ermessen einräumt, dieses aber dergestalt auf Null reduziert ist, dass nur der Erlass des anderen Verwaltungsakts rechtmäßig ist.[736] In diesem Fall wird die gebundene Entscheidung der Sache nach nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet, sondern in eine andere gebundene Entscheidung.[737]

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Ebenso ist die Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung nur dann zulässig, wenn die Behörde gem. § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung zum Erlass des anderen Verwaltungsakts ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.[738]

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Beurteilungsspielraum. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt ist entsprechend § 47 Abs. 3 VwVfG ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Rechtsgrundlage des anderen Verwaltungsakts der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumt, von dem diese nicht Gebrauch gemacht hat.[739]

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