Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 367
a) Koordinationsrechtlicher Vertrag
Оглавление400
Das Verwaltungsverfahrensrecht verwendet den Begriff des „koordinationsrechtlichen“ oder des „subordinationsrechtlichen Vertrages“ nicht, geht aber von dieser Unterscheidung aus (vgl. § 54 S. 2 VwVfG). Die Unterscheidung beider Vertragstypen ist z.B. für die Anwendbarkeit der §§ 55, 56, 59 Abs. 2, § 61 VwVfG von Bedeutung.
401
Koordinationsrechtliche Verträge zeichnen sich durch die Gleichordnung der Vertragspartner aus; hinsichtlich des Vertragsgegenstandes dürfen sie nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis i.S.d. § 54 Satz 2 VwVfG zueinander stehen.[813]
Beispiel:
Übertragung der Teilaufgabe Straßenentwässerung vom Träger der Straßenbaulast auf einen kommunalen Abwasserzweckverband;[814] Zusammenschlüsse nach § 205 BauGB[815].
402
Koordinationsrechtliche Verträge können auch zwischen Privaten geschlossen werden. Sofern nicht einer von ihnen als Beliehener und damit als Behörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG handelt, sind die §§ 54 ff. VwVfG dann aber nur analog anwendbar.[816]
Beispiel:
Abrundung eines Jagdreviers durch Vereinbarung der Beteiligten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayJagdG).[817]