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a) Koordinationsrechtlicher Vertrag

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Das Verwaltungsverfahrensrecht verwendet den Begriff des „koordinationsrechtlichen“ oder des „subordinationsrechtlichen Vertrages“ nicht, geht aber von dieser Unterscheidung aus (vgl. § 54 S. 2 VwVfG). Die Unterscheidung beider Vertragstypen ist z.B. für die Anwendbarkeit der §§ 55, 56, 59 Abs. 2, § 61 VwVfG von Bedeutung.

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Koordinationsrechtliche Verträge zeichnen sich durch die Gleichordnung der Vertragspartner aus; hinsichtlich des Vertragsgegenstandes dürfen sie nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis i.S.d. § 54 Satz 2 VwVfG zueinander stehen.[813]

Beispiel:

Übertragung der Teilaufgabe Straßenentwässerung vom Träger der Straßenbaulast auf einen kommunalen Abwasserzweckverband;[814] Zusammenschlüsse nach § 205 BauGB[815].

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Koordinationsrechtliche Verträge können auch zwischen Privaten geschlossen werden. Sofern nicht einer von ihnen als Beliehener und damit als Behörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG handelt, sind die §§ 54 ff. VwVfG dann aber nur analog anwendbar.[816]

Beispiel:

Abrundung eines Jagdreviers durch Vereinbarung der Beteiligten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayJagdG).[817]

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