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gg) Kein Ausschluss der Umdeutung nach § 47 Abs. 2 VwVfG
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§ 47 Abs. 2 VwVfG regelt drei Ausschlusstatbestände. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist die Umdeutung ausgeschlossen, wenn der andere Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, entweder der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Ferner kommt eine Umdeutung nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dann nicht in Betracht, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
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Ausschlussgrund des § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwVfG. Ob der andere Verwaltungsakt der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche, ist anhand des objektiven Betrachterhorizonts zu beurteilen.[740] Dabei ist auf alle Verlautbarungen der Behörde im Verwaltungsverfahren, insbesondere auf die Anhörung des Betroffenen und die Begründung des umzudeutenden Verwaltungsakts abzustellen.[741] Entscheidend ist nicht die Absicht der Behörde im Zeitpunkt der Umdeutung, sondern im Zeitpunkt des Erlasses des fehlerhaften Verwaltungsakts.[742]
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Ausschlussgrund des § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwVfG. Ob die Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts, ist anhand eines Vergleichs nicht nur der unmittelbaren Rechtsfolgen, sondern auch anhand der mittelbaren Auswirkungen des umgedeuteten und des neuen Verwaltungsakts zu beurteilen.[743] In den Vergleich sind alle berechtigten Interessen des Betroffenen einzubeziehen.[744]
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Ausschlussgrund des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Ob der fehlerhafte Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, richtet sich nach §§ 48, 50 VwVfG oder entsprechenden Spezialvorschriften.[745] Der Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegt in der Wahrung des Vertrauensschutzes (vgl. § 48 Abs. 2 VwVfG) und der Rechtssicherheit (vgl. § 48 Abs. 4 VwVfG), die nicht durch eine Umdeutung unterlaufen werden sollen.[746]