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2. Rechtsgrundlagen

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Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist nur bruchstückhaft geregelt. Die §§ 54 ff. VwVfG enthalten die Kernnormen, die auf eine Ergänzung durch weitere Vorschriften angelegt sind. Soweit sich aus den §§ 54 ff. VwVfG nichts Abweichendes ergibt, kommen auch die übrigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 62 Satz 1 VwVfG) wie z.B. die Vorschrift des § 3 VwVfG über die örtliche Zuständigkeit zur Anwendung.[767] Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend (§ 62 Satz 2 VwVfG), so z.B. die Vorschriften der §§ 119 ff. BGB über die Anfechtung von Willenserklärungen,[768] die Regelung über die Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts gem. § 140 BGB,[769] die Vorschriften der §§ 145 ff. BGB über das Zustandekommen von Verträgen,[770] die Bestimmungen des § 311 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB über das Verschulden bei Vertragsverhandlungen,[771] sowie die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB[772].

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Gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der §§ 54 ff. VwVfG haben spezialgesetzliche Regelungen Vorrang; die §§ 54 ff. VwVfG kommen daneben lediglich ergänzend zur Anwendung.[773] Solche spezialgesetzlichen Bestimmungen sind z.B. § 3 Abs. 3 BNatSchG (Vertragsnaturschutz)[774], § 13 Abs. 4 BBodSchG (Sanierungsvertrag)[775] und § 11 BauGB (städtebaulicher Vertrag)[776].

D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › III. Der öffentlich-rechtliche Vertrag › 3. Begriff des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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