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2.3 Grundsätzliche Betrachtung der Bedarfsplanung
ОглавлениеBerlin ist nicht die Voreifel. Die Gegebenheiten im Ruhrgebiet unterscheiden sich von denen in Mecklenburg-Vorpommern. Lörrach liegt nicht auf einer Nordseeinsel, Plön nicht im Alpengebirge. Und Stuttgart ist weder Weimar noch die Oberlausitz. Die örtlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik sind ganz unterschiedlich. Folgerichtig existieren auch keine bundeseinheitlichen Standards für die Bedarfsplanung von Feuerwehren, zumal das Feuerwehrrecht in die Regelungskompetenz der Bundesländer fällt. Selbst in den einzelnen Bundesländern gibt es entgegen weit verbreiteter Meinung kaum verbindliche Regelungen und Zielvorgaben für die Bemessung von Feuerwehren (vgl. Kapitel 4.6), weshalb der Feuerwehrbedarfsplanung eine gewisse Mystik innewohnt. Vielmehr wird als Generalklausel in den Feuerwehrgesetzen der Länder wie folgt (oder mit ähnlicher Formulierung) gefordert:
»Die Gemeinden haben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.«
Die Gesetze selbst enthalten jedoch keine Angaben darüber, was unter den unbestimmten Rechtsbegriffen »den örtlichen Verhältnissen entsprechend« und »leistungsfähig« zu verstehen ist und wie eine Feuerwehr ausgestattet sein muss, um den durch diese Rechtsbegriffe charakterisierten Anforderungen zu genügen. Da auch keine naturwissenschaftlich begründeten Planungswerte existieren, auf Basis derer sich zwingende Planungsziele bestimmen, bleibt die Festlegung der kommunalen Planungsziele für die Feuerwehrbedarfsplanung und damit des Versorgungsniveaus der Feuerwehr eine politische Entscheidung.