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Vorrang der Selbsthilfe- und Selbstschutzpflicht

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Ganz im Gegenteil: In der Diskussion um Sicherheitsleistungen durch die öffentliche Hand wird häufig vernachlässigt, dass zunächst der Bürger selbst für seine Sicherheit verantwortlich ist. So steht die Selbsthilfefähigkeit und -pflicht der Bevölkerung noch vor Aufstellung und Unterhaltung einer Feuerwehr im Vordergrund. Denn die Bevölkerung ist nach den Feuerwehrgesetzen der Länder, wie auch nach dem Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes (§ 5 ZSNeuOG), ausdrücklich zur Selbsthilfe bzw. -schutz verpflichtet.

Die Formulierungen in den Feuerwehrgesetzen sind dabei unterschiedlich scharf und eindeutig: In einigen Feuerwehrgesetzen wird »nur« die bürgerliche Pflicht zur Selbsthilfe gefordert oder den Gemeinden als Pflichtaufgabe auferlegt, die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern. Dahingegen wird beispielsweise in Hessen (§ 1 Abs. 3 HBKG), Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 4 BHKG) und Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 4 LBKG) deutlich herausgestellt, dass der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz den Selbstschutz bzw. die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen sollen. Die Gesetzgeber drücken damit unmissverständlich aus, dass die Selbsthilfe der Bevölkerung als Grundbaustein anzusehen ist und die öffentliche Feuerwehr nur als Ergänzung in den Bereichen dient, wo die Selbsthilfe nicht möglich ist oder ein öffentliches Interesse besteht. Soweit sich die Bürger selbst schützen können, sind sie auch dazu verpflichtet, dies zu tun.

Feuerwehrbedarfsplanung

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