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Leistungsfähige Feuerwehr

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Eine Feuerwehr ist dann als leistungsfähig anzusehen, wenn sie die gesetzlichen Verpflichtungen des jeweiligen Feuerwehrgesetzes erfüllt, nämlich insbesondere die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe)9 sicherzustellen. Dabei müssen die gemeindlichen Feuerwehren grundsätzlich dazu in der Lage sein, die Gefahren zu bekämpfen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erwartungs- und erfahrungsgemäß auftreten können (so auch Beschluss OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2013 – Az.: 9 A 198/11).

Die gesetzlich geforderte Leistungsfähigkeit der Feuerwehr wird durch einen Bedarfsplan nachgewiesen. Die weit verbreitete Annahme, dass dieser Nachweis über die Auswertung des Zielerreichungsgrads erbracht wird, ist jedoch in Hinblick auf die Aussagekraft von Erreichungsgraden in der Regel nicht zutreffend (vgl. Kapitel 4.3.3). Vielmehr muss ein planerischer Nachweis erfolgen, bei dem die Feuerwehr so zu dimensionieren ist, dass sie planerisch die politisch geforderten Planungsziele unter normalen Umständen erreichen kann.

In Bayerischen Feuerwehrgesetz ist im Übrigen eine abweichende Formulierung zu finden, die die Leistungsfähigkeit nicht auf die Feuerwehr, sondern auf die Gemeinde bezieht, innerhalb derer Grenzen die gemeindliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten ist. In seinem Gesetzeskommentar zum bayerischen Feuerwehrrecht bezieht Schober (2014, S. 9 f) die Grenzen dieser Leistungsfähigkeit auf die verwaltungsmäßige und finanzielle Leistungskraft der Gemeinde, die sich ebenfalls je nach örtlichen Verhältnissen erheblich unterscheidet.

Feuerwehrbedarfsplanung

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